Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW werden künftig anstelle der KEV mit Einmalvergütungen gefördert. Diese betragen höchstens 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage. Zwischen KEV und Einmalvergütung wählen können Betreiber von neuen kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 kW und unter 30 kW. Gleiches gilt auch für wesentliche Anlagenerweiterung, wenn dabei die Gesamtleistung nicht auf 30 kW oder mehr erhöht wird. Betreiber von Anlagen, für die eine Einmalvergütung beansprucht wird und deren Leistung auf 30 kW oder mehr erweitert wird, können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (siehe Faktenblatt im Anhang).
Anlagen, für die eine Einmalvergütung beansprucht wird, unterliegen - mit Ausnahme des Gesamtdeckels - keinerlei Mengenbeschränkungen oder Kontingenten. Sobald der Gesuchsteller die Inbetriebnahme der Anlage nachweist, wird die Einmalvergütung ausbezahlt.
Produzenten fossiler und erneuerbarer Energie erhalten das explizite Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauch). Nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie wird als eingespeist behandelt und verrechnet.
Quelle:
Bundesamt für Energie BFE